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Gathmann Michaelis und Freunde | Versicherungsschutz

Ver­si­che­rungs­schutz

Für wen gilt Ver­si­che­rungs­schutz?

Pflegende Angehörige stehen bei ihrer Pflegetätigkeit und auf den damit verbundenen Wegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dafür ist keine Anmeldung erforderlich; der Versicherungsschutz entsteht automatisch mit Aufnahme der Pflegetätigkeit, wenn die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Weder der Pflegebedürftige noch die pflegende Person müssen dafür Beiträge zahlen, der Versicherungsschutz wird aus Steuermitteln finanziert.

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen er­füllt sein, da­mit der Ver­si­che­rungs­schutz greift?

Seit 2017 gelten folgende Voraussetzungen für den Versicherungsschutz:

  • Feststellung durch die Pflegekasse: Die Pflegebedürftigkeit der gepflegten Person muss zuvor durch die Pflegekasse festgestellt worden sein.
  • Mindestens Pflegegrad 2: Die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person liegt bei einem Pflegegrad von 2 bis 5.
  • Mindestens zehn Stunden Pflege: Der Pflegeaufwand beansprucht wöchentlich einen Zeitraum von mindestens zehn Stunden und ist regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt.
  • Versorgung findet zuhause statt: Die Versorgung muss in häuslicher Umgebung erfolgen.
  • Keine Erwerbstätigkeit: Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen.
  • Unfall oder Krankheit durch Pflegetätigkeit: Der Unfall oder die Krankheit muss in Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit passiert oder entstanden sein.

Was ist in die­sem Zu­sam­men­hang ei­ne häus­li­che Um­ge­bung?

Damit der Versicherungsschutz greift, muss die Versorgung „in häuslicher Umgebung“ stattfinden. Stationäre Einrichtungen, wie zum Beispiel Pflegeheime, fallen nicht in diese Kategorie. Die Pflegetätigkeit darf an folgenden Orten erfolgen:

  • Haushalt des Pflegebedürftigen: Der Unfall ereignete sich im Haus der pflegebedürftigen Person. Dazu gehören auch Wohnungen in einem Seniorenheim.
  • Haushalt des Pflegenden: Der Unfall ereignete sich im Haushalt der pflegenden Person.
  • Andere Haushalte: Der Unfall ereignete sich im Haushalt einer anderen Person.

Was be­deu­tet in die­sem Zu­sam­men­hang „nicht er­werbs­mä­ß­i­g“?

Damit der Versicherungsschutz greift, darf die pflegende Person die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen. Das bedeutet, dass kein Beschäftigungsverhältnis zur pflegebedürftigen Person bestehen darf. Zudem muss die Pflege unentgeltlich stattfinden. Das heißt, dass die Pflegeleistung nicht oder nur mit einer geringen Zuwendung bezahlt wird. In der Regel darf dabei nicht mehr verdient werden als der Satz des jeweiligen Pflegegrades.
Bei nahen Familienangehörigen wird allgemein angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt

Wel­che Tä­tig­kei­ten sind ver­si­chert?

Versichert sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle pflegerischen Maßnahmen, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier. Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten versichert:

  • Wegeunfälle: Versichert sind Unfälle, die der pflegenden Person auf dem Hin- oder Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit passieren.
  • Hilfe bei Behördengängen und Haushaltsführung: Auch die Hilfe der pflegenden Person bei Behördengängen oder beim Putzen im Haushalt ist versichert.
  • Pflegekurse: Auch die Teilnahme an Pflegekursen ist versichert.

Wel­che Tä­tig­kei­ten sind nicht ver­si­chert?

Außerhäusliche Aktivitäten, die keinen direkten Zusammenhang mit dem festgestellten Pflegebedarf haben, sind nicht versichert. Dazu gehören zum Beispiel Spaziergänge oder der Besuch von kulturellen Veranstaltungen.

Was ist zu be­ach­ten, wenn ein Un­fall im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Pf­le­ge­tä­tig­keit be­steht?

Der oder die pflegende Angehörige muss …

  • … bei der Behandlung angeben, dass der Unfall sich bei der Pflege ereignete und deshalb wie ein „BG-Fall“ behandelt werden muss. Da viele Ärzte das nicht wissen, sollte der oder die pflegende Angehörige diesen Punkt aktiv ansprechen!
  • ... dem zuständigen Unfallversicherungsträger den Unfall oder eine Berufskrankheit innerhalb von drei Tagen melden.

Wel­cher Un­fall­ver­si­che­rungs­trä­ger ist für mich zu­stän­dig? 

Die Zuständigkeit ist abhängig vom Bundesland, in dem sich der Ort befindet, an dem die Pflege geleistet wird. Eine Ausnahme sind landwirtschaftliche Betriebe. Für sie ist bundesweit die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ zuständig.
Eine Liste der Unfallversicherungsträger finden Sie hier.

Ab­rech­nung über den Un­fall­ver­si­che­rungs­trä­ger

Die Abrechnung erfolgt nicht über die Krankenkasse, sondern über den Unfallversicherungsträger.

Wo er­hal­te ich wei­te­re In­for­ma­tio­nen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet Ihnen mit dem Download der Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen“ weitere Informationen zu diesem Thema.

Foto (Titelbild): Chayathorn Lertpanyaroj/shutterstock.com

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